Staatsbürger der Nicht-EU-/EFTA-Staaten

Wohnsitzwechsel | Arbeit in der Schweiz

Die Anzahl der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für Angehörige der Nicht-EU-/EFTA-Staaten ist streng kontingentiert.

Ausnahme:

Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige, welche vom ausländischen Arbeitgeber (Unternehmen EU/EFTA-Raum) für einen Aufenthalt bis zu 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr als Arbeitnehmer entsandt werden, benötigen keine Bewilligung. Es besteht jedoch eine vorgängige Meldepflicht. Es muss ein Formular online ausgefüllt werden. Der entsandte Arbeitnehmer muss in der Regel seit mindestens 12 Monaten auf dem regulären Arbeitsmarkt eines EU-/EFTA-Staates zugelassen gewesen sein.


KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG BIS MAX. 4 MONATE ODER 120 TAGE PRO KALENDERJAHR

Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bedarf es der Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • Vorliegen eines unterzeichneten, verbindlichen Arbeitsvertrags. Dieser bestimmt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung.
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  • Der Ausländer darf nicht einen Kurzaufenthalter im gleichen Betrieb ersetzen (Rotation).
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  • Die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländer darf nur in begründeten Ausnahmefällen ein Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreiten.


KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG VON 4 BIS MAX. 12 MONATE

Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung von vier bis maximal 12 Monate bedarf es der Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • Vorliegen eines unterzeichneten, verbindlichen Arbeitsvertrags von mehr als 4-monatiger Dauer. Dieser bestimmt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung.
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  • Das Gesuch muss schriftlich begründet werden.
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  • Die qualifizierte Ausbildung oder spezielle Kenntnisse der neuen Arbeitskraft müssen nachgewiesen werden.
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  • Die Bewilligung ist nur in Ausnahmefällen einmalig um 12 Monate verlängerbar, sofern die Erwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber weitergeführt wird.
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  • Nachweis der vergeblichen Suchbemühungen für eine inländische Arbeitskraft und die Notwendigkeit der Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft ohne EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit durch den Arbeitgeber.


AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr oder mehr müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein unterzeichneter, verbindlicher Arbeitsvertrag mit mehr als einem Jahr Dauer vorliegen. Dieser bestimmt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung.
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  • Das Gesuch muss schriftlich begründet werden und den Nachweis der vergeblichen Suchbemühungen nach einer inländischen Arbeitskraft und der Notwendigkeit der Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft ohne EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit durch den Arbeitgeber enthalten.
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  • Die qualifizierte Ausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Kadertransfer internationaler Unternehmungen muss nachgewiesen werden.
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  • Es müssen langfristige Integrationschancen bestehen.


NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Eine Niederlassungsbewilligung kann dem Ausländer erst nach mehrjährigem (in der Regel 5 bis 10 Jahren) und ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden.

Im Gegensatz zur Aufenthalts- ist die Niederlassungsbewilligung weder mit Bedingungen verbunden noch befristet.


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