Staatsbürger der EU-/EFTA-Staaten

Wohnsitzwechsel | Arbeit in der Schweiz

 

Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten haben grundsätzlich das Recht, in die Schweiz einzureisen, sich dort aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Das „Freizügigkeitsabkommen“ zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten sieht hierzu folgende Bedingungen vor:


MELDEPFLICHT

EU-15/EFTA-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige von Malta und Zypern benötigen für einen Aufenthalt und Stellenantritt bis zu drei Monaten oder 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine ausländerrechtliche Bewilligung. Selbstständige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer (Drittstaatsangehörige müssen mindestens 12 Monate auf dem regulären EU-/EFTA-Arbeitsmarkt zugelassen gewesen sein) können während insgesamt 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr in der Schweiz bewilligungsfrei eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Für diese Personengruppen besteht eine einfache, vorgängige Meldepflicht, wenn eine Tätigkeit länger als acht Tage dauert. Diese Meldepflicht muss grundsätzlich erfüllt werden.

Die Melderegistrierung muss über die kostenlose Online-Registrierung im Internet erfolgen.

Die Arbeitnehmer, welche Angehörige von Staaten der EU-8 sind, benötigen, selbst wenn sie eine Erwerbstätigkeit unter drei Monaten ausüben, vom ersten Arbeitstag an eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung.


KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG BIS MAX. 364 TAGE

Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein rechtsgültiges, unterjähriges Arbeitsverhältnis vorliegen. Danach richtet sich die Gültigkeitsdauer nach der Aufenthaltsbewilligung
    •   
  • Einmalige Kurzaufenthalte bis zu einer Dauer von vier Monaten oder 120 Tagen pro Kalenderjahr sind nicht kontingentiert.
      •  
  • Der Bewilligungsinhaber hat das Recht auf Erneuerung der Bewilligung, wenn ein neuer unterjähriger Arbeitsvertrag vorliegt.

Für die EU-15/EFTA Vertragsstaaten reicht eine Bestätigung durch den Arbeitgeber aus.


AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BIS MAX. 5 JAHRE

Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr bzw. unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegen
    •  
  • Die Bewilligung wird automatisch auf fünf Jahre erteilt
      •   
  • Nach Ablauf von fünf Jahren besteht das Recht, die Bewilligung zu verlängern, falls eine Arbeitsbestätigung vorliegt.


AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ZUR SELBSTSTÄNDIGEN ERWERBSTÄTIGKEIT

Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel für eine gesicherte Existenz.
    •  
  • Aussagekräftiger Business-Plan inkl. Marktpotential, Umsatz- und Gewinnerwartung, Personalentwicklung etc.

EU-/EFTA-Staatsangehörige, die zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, erhalten eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten (Einrichtungszeit). Während dieser Frist sollen sie mit der Schaffung der notwendigen betrieblichen Voraussetzungen den Nachweis einer dauerhaften, tatsächlich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen.

Der Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann mit der Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte in der Schweiz mit aktiver Geschäftstätigkeit erbracht werden. Die Geschäftstätigkeit ist dabei durch das Vorlegen von Geschäftsbüchern (Buchhaltung, Bilanz-/Erfolgsrechnung, Aufträge, Arbeitsvolumen) zu belegen, welche eine Existenz sichernde Aktivität dokumentieren.

Gelingt nach Ablauf von sechst Monaten der Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wird eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von insgesamt fünf Jahren erteilt. Diese Bewilligung beinhaltet auch das Recht auf berufliche Mobilität, insbesondere den bewilligungsfreien Wechsel zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit.


NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

EU-/EFTA-Staatsangehörige erhalten in der Regel eine Niederlassungsbewilligung nach einem fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz. Sie ist jedoch nicht Gegenstand des Personenfreizügigkeitsabkommens.

Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet und an keine Bedingungen gebunden. Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA kann auf Gesuch hin bei einem Auslandsaufenthalt während zwei Jahre aufrechterhalten werden.


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