Spezial: Besteuerung Gemischte Gesellschaft
Juristische Form: Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften oder eine reine Betriebsstätte ausländischer Kapitalgesellschaften.
Die Geschäftstätigkeit muss überwiegend im Ausland ausgeübt werden. Bei Handelsgesellschaften muss der An-/Verkauf zu mindestens 80 % im Ausland erfolgen. Gemischte Gesellschaften dürfen keine eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit in der Schweiz ausüben.
BERECHNUNGSGRUNDLAGEN DER GEWINNSTEUER
Der steuerbare Reingewinn einer gemischten Gesellschaft wird mittels Spartenrechnung ermittelt.
Zum ordentlichen Tarif besteuert werden:
- Vermögenserträge (Zinsen, Dividenden und Kapitalgewinne) aus der Schweiz
- Erträge aus immateriellen Rechten (Lizenz- und Markenrechte) aus der Schweiz (zulässig bis zu 20 %)
- Handelserträge aus der Schweiz (zulässig bis zu 20 %)
- DBA-begünstigte Erträge (Zinsen und Lizenzgebühren), für die eine Besteuerung in der Schweiz vorausgesetzt wird
- Erträge aus Grundeigentum in der Schweiz (inkl. marktmäßig ermittelte Eigenmiete).
In der Regel erfolgt die Aufwandzuteilung objektmäßig mittels Spartenrechnung oder, wenn keine geführt wird, proportional, wobei die Verwaltungskosten und die Steuern pauschal in Abzug gebracht werden können.
Die Erträge aus dem Ausland werden nach Maßgabe der Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitstellen) des Konzerns in der Schweiz besteuert:
bis 5 Beschäftigte 10 %
6 bis 10 Beschäftigte 15 %
11 bis 30 Beschäftigte 20 %
über 30 Beschäftigte 25 %
Bei einer schweizerischen Beherrschung der Gesellschaft erhöht sich die steuerbare Quote um 10 %-Punkte, maximal wird jedoch eine Quote von 25 % besteuert. Für die Satzbestimmung ist der Gesamtgewinn maßgebend.
Steuerfrei sind Nettoerträge aus maßgebenden Beteiligungen gemäß § 67 StG (Dividenden und Kapitalgewinne) unter Berücksichtigung der Beteiligungsverluste (Abschreibungen und Rückstellungen). Nettoverluste aus Beteiligungen können nicht mit dem In- und/oder Auslandertrag verrechnet werden.
GEWINNSTEUERSATZ
Der Gewinnsteuersatz beträgt:
4 % für die ersten CHF 100.000,-
7 % für den CHF 100.000,- übersteigenden Gewinn
Die einfache Steuer wird mit dem geltenden Steuerfuß multipliziert.
KAPITALSTEUER
Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital. Die Kapitalsteuer beträgt 0,01 % des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens jedoch CHF 250,-, multipliziert mit dem geltenden Steuerfuß (§ 75 Abs. 1 StG).
Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Bilanzgewinn. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschließlich des einbezahlten Partizipationskapitals (§ 72 StG).
Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (§ 78 StG).
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