Arbeiten in der Schweiz
Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten haben grundsätzlich das Recht, in die Schweiz einzureisen, sich dort aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Das „Freizügigkeitsabkommen“ zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten sieht hierzu folgende Bedingungen vor:
U-15/EFTA-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige von Malta und Zypern benötigen für einen Aufenthalt und Stellenantritt bis zu drei Monaten oder 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine ausländerrechtliche Bewilligung. Selbstständige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer (Drittstaatsangehörige müssen mindestens 12 Monate auf dem regulären EU-/EFTA-Arbeitsmarkt zugelassen gewesen sein) können während insgesamt 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr in der Schweiz bewilligungsfrei eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Für diese Personengruppen besteht eine einfache, vorgängige Meldepflicht, wenn eine Tätigkeit länger als acht Tage dauert. Diese Meldepflicht muss grundsätzlich erfüllt werden.
Die Melderegistrierung muss über die kostenlose Online-Registrierung im Internet erfolgen.
Die Arbeitnehmer, welche Angehörige von Staaten der EU-8 sind, benötigen, selbst wenn sie eine Erwerbstätigkeit unter drei Monaten ausüben, vom ersten Arbeitstag an eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung.
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