Immobilienerwerb Schweiz durch Ausländer

Ausländer sowie ausländisch beherrschte Unternehmen dürfen für Betriebszwecke und für eigene Wohnzwecke in der Schweiz Grundstücke erwerben.

Unzulässig ist ein Grundstückserwerb als reine Kapitaleinlage. Im Kanton Zug können auch keine Ferien- und Zweitwohnungen erworben werden.

Gesetzliche Grundlagen:

  • Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
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  • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.


IMMOBILIENERWERB DURCH STATTSANGEHÖRIGE DER EU-/EFTA-MITGLIEDSTAATEN MIT WOHNSITZ IN DER SCHWEIZ

Staatsangehörige der EU-/EFTA-Mitgliedsstaaten, die ihren rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, gelten – unabhängig von der Art ihrer Aufenthaltsbewilligung – nicht als Personen im Ausland. Für den Erwerb von Immobilien jedwelcher Art (Eigen-, Drittgebrauch) stehen ihnen die gleichen Rechte wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger zu (sog. Inländerbehandlung). Auch der Erwerb einer Ferienwohnung ist möglich. Über erworbene Immobilien kann beim Wohnsitzwechsel oder beim Verlassen der Schweiz frei verfügt werden.


IMMOBILIENERWERB DURCH STAATSANGEHÖRIGE DER EU-/EFTA-MITGLIEDSTAATEN OHNE WOHNSITZ IN DER SCHWEIZ

Staatsangehörige der EU-/EFTA-Mitgliedsstaaten, die in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind, den Hauptwohnsitz jedoch nicht in der Schweiz haben, sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger nur hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien, die der Berufsausübung dienen (Betriebsstätte) gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn die Betriebsstätte nicht selbst genutzt, sondern an Dritte vermietet oder verpachtet wird. Auch ausländisch beherrschte Gesellschaften bedürfen keine Bewilligung zum Erwerb von Betriebsstätten.

Der Erwerb von Zweit- und Ferienwohnungen ist bewilligungspflichtig. Der Kanton Zug kennt nach wie vor keine Bewilligungsgründe für den Erwerb von Zweit- und Ferienwohnungen.


IMMOBILIENERWERB DURCH STAATSANGEHÖRIGE DER EU-/EFTA-MITGLIEDSTAATEN OHNE WOHNSITZ IN DER SCHWEIZ MIT ZUSICHERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA

Staatsangehörige der EU-/EFTA-Mitgliedsstaaten, die ihren Wohnsitz noch im Ausland haben, aber aufgrund einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des kantonalen Amts für Ausländerfragen Zug den rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz begründen werden, können – bereits vor der tatsächlichen Begründung des Wohnsitzes – Immobilien jedwelcher Art erwerben. Sie sind jedoch verpflichtet, bis spätestens 10 Tage nach Ablauf der Zusicherung dem Grundbuchamt den Erhalt der definitiven Aufenthaltsbewilligung und die Wohnsitznahme im Kanton Zug nachzuweisen. Im Unterlassungsfall kann die Bewilligungspflicht nachträglich festgestellt werden und das Rechtsgeschäft über den Erwerb wird allenfalls unwirksam oder nichtig (Art. 25 und Art. 26 BewG). Die Wohnsitznahme wird von den Behörden überprüft.


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