Besteurung im Kanton Zug

Der Kanton Zug gilt als der steuergünstigste Kanton und zeichnet sich darüber hinaus als besonders unkomplizierter und unbürokratischer Kanton aus im Umgang der kantonalen Steuerbehörde mit den Steuerpflichtigen.

Grundsätzlich sind alle natürlichen und juristischen Personen im Kanton Zug steuerpflichtig, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz oder eine Betriebsstätte im Kanton Zug haben.

Die Steuerpflicht ist darüber hinaus ergänzend in den Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.

Die direkte Bundessteuer, Kanton- und Gemeindesteuern werden erhoben auf den Ertrag (Gewinn) einer Gesellschaft. Das Kapital unterliegt lediglich der Kanton- und Gemeindesteuer.

Je nach ihrer Tätigkeit werden die Gesellschaften unterschiedlich besteuert. Man unterscheidet zwischen

  • Betriebs-,
  • Holding-,
  • Domizil- und
  • Gemischte Gesellschaft.

Die Holding-, Domizil- und die Gemischte Gesellschaft sind im Kanton Zug steuerlich privilegiert (siehe: Steuerprivilegierung im Kanton Zug).

Die Betriebsgesellschaften unterliegen im Kanton Zug der ordentlichen Besteuerung. Betriebsgesellschaften sind Unternehmen, die im Kanton Zug ein Handels-, Fabrikations- oder Dienstleistungsgewerbe ausüben.

Steuerbar sind der steuerliche Reingewinn und das einbezahlte Aktien- und Stammkapital sowie die offenen und stillen Reserven. 

STEUERSÄTZE IM KANTON ZUG

 Kapital und Reserven Gewinn 
Direkte Bundessteuer 8,5 % 
Kanton/Gemeinde Einfache Steuer 0,5 % 4 % auf Gewinne bis zu CHF 100.000 und 7 % für den CHF 100.000 übersteigenden Gewinn 

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